Bürgerservice

im Bürgerbereich unserer Homepage. Sie finden hier viele Informationen über die Mitarbeiter/-innen im Rathaus, deren Zuständigkeiten sowie aktuelle Berichte über Ereignisse und Themen in unserem Dorf.
Aktuelles
Ergebnis der Bundestagswahl vom 23.02.2025
Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 13.10.2024
Die Ergebnisse der Wahlen vom 09.06.2024 sind jeweils nach offizieller Feststellung unter der Rubrik "Wahlen" abrufbar.
Aktuelle Informationen im Zuge der Grundsteuerreform
Die neuen Grundsteuerbescheide wurden mit Bescheid-Datum 20.01.2025 versandt. Es gehen bereits vermehrt Anfragen ein, weil die Bürger/-innen u. a. noch keine Rückmeldung seitens des Finanzamts auf Ihre Einsprüche haben. Aus diesem Grund möchte die Gemeinde St. Peter die wichtigsten Fragen beantworten:
Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, auch wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid/Grundsteuerwertbescheid eingelegt habe?
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Gemeinde beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Gemeinde (bzw. Rechtsaufsichtsbehörde) kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder notwendig noch zielführend.
Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?
Ein Einspruch beim Finanzamt entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.
Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt habe?
Ein Widerspruch entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.
Mein Grundsteuerbetrag hat sich deutlich erhöht.
Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind.
Möglichkeiten der Fehlerkorrektur hinsichtlich der Grundsteuerwert- und Messbescheide
Sofern bei eventuell fehlerhaften Feststellungen/ Festsetzungen in den Grundsteuerwertbescheiden oder Grundsteuermessbescheiden vom Steuerpflichtigen kein bzw. nicht fristgerecht Einspruch beim Finanzamt eingelegt wurde, besteht seitens der Finanzämter u.U. noch die Möglichkeit hinsichtlich der Feststellungen aus dem Grundsteuerwertbescheid (insbesondere falsche Eigentümer, Flächen, Miteigentumsanteile) eine Fehlerkorrektur durchzuführen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige beim Finanzamt einen Antrag auf Fehlerkorrektur stellt.
Zuständigkeit Gemeinde St. Peter
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wurde durch die Gemeinde St. Peter mit Gemeinderatsbeschluss am 07.10.2024 festgelegt. Die Hebesatz-Satzung mit den einzelnen Hebesätzen ab 2025 wurde im Mitteilungsblatt Nr. 42 vom 17.10.2024 öffentlich bekanntgemacht.
Sollten Sie Fragen zum Hebesatz oder zur Adressierung der Bescheide haben, wenden Sie sich gerne an das Rechnungsamt, Alexander Hug (Tel. 07660/9102-15 oder per E-Mail: rechnungsamt@st-peter.eu.
Wenn Fragen zum Zahlungseinzug oder Änderung der Bankverbindung bestehen sollten, wenden Sie sich bitte an die Gemeindekasse, Jutta Willmann oder Sandra Pfister (Tel. 07660/9102-16 oder per E-Mail: gemeindekasse@st-peter.eu).